Satzung des Imkerverein Wattenscheid e.V.
§ 1 .: Der Imkerverein mit Sitz in Wattenscheid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Zucht der heimischen Honigbiene, sowie der mit ihr verwandten Wildbienen und anderer blütenbestäubender Insekten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder.
- Information der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit der Bienenhaltung auch in städtischen Bereichen.
- Beteiligung an Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker e.V. und des Deutschen Imkerbundes.
- Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
- Mitwirkung bei der Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen.
- Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem Kreisvorsitzenden.
- Teilnahme an Umweltschutzmaßnahmen und –aktionen öffentlicher und privater Stellen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Aufgabe des Imkervereins
§2: Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu erfassen. Imker, die außerhalb des Vereinsgebietes , können auf Antrag und Zustimmung der Vereinsmitglieder die Mitgliedschaft erwerben. Der Imkerverein ist dem Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. , und hierüber dem Deutschen Imkerbund e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverein Bochum.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 3.: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4.: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder durch, unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder
§5: Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle Imker werden. Fördernde ( passive ) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht, sowie die begleitenden Maßnahmen für andere blütenbestäubende Insekten, fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitglieder nicht zu. Zu Ehrenmitgliedern können , auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung , Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Imkervereins nach Kräften zu unterstützen.
Ebenso sind sie verpflichtet, den Verordnungen des Deutschen Imkerbundes e.V. zu folgen.
Erwerb der Mitgliedschaft
§6: Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch :
- schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird und
- durch Beschluss der einfachen Mehrheit der Mitglieder.
- Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzung.
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Mitgliederversammlung ist Berufung beim Ehrenrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7: Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet :
Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V. , des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu folgen.
Die festgesetzten Beiträge , ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen. Die fristgerechte Bezahlung gilt bis 30. März d.J. . Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte. Der Imkerverein ist berechtigt, die ausstehenden Beiträge zzgl. der Neben- und Mahnkosten auf gesetzlichem Wege einzuklagen und/oder die Mitgliedschaft fristlos zu aufzukündigen.
Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§8: Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (s. hierzu § 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig.
Durch Wechsel zu einem anderen Imkerverein innerhalb des Deutschen Imkerbundes e.V. ( eine Doppelmitgliedschaft ist möglich )
Durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist , durch dessen Auflösung. Den Erben ist es vorbehalten , die Mitgliedschaft zu beantragen.
Durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn ein Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über die Berufung. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
Organe des Imkervereins
§9: Organe des Imkervereins sind :
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat
Mitgliederversammlung
§10: In der Mitgliederversammlung des Vereins haben alle ordentlichen Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mehrmals jährlich einzuberufen. Eine dieser Versammlungen
– im Monat März – ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Die übrigen Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand festgesetzt, wobei die Mitgliederversammlung Vorschlagsrecht hat.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel
( qualifizierte Mehrheit ) erschienen Mitglieder.
Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt.
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung
4. die Entlastung des Vorstandes
5. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages, soweit notwendig.
6. die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner
7. die Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand
§11: Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung. Fordert ein Mitglied geheime Wahl, so ist nur geheime Wahl möglich. Der Vorstand hat kein Stimmrecht.
Obmänner können vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Ehrenrat
§12: Der Ehrenrat besteht aus dem Vorstand und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern. Die Entscheidungen müssen mit absoluter Mehrheit getroffen werden.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag an den Ehrenrat als abgelehnt.
Finanzierung des Imkervereins
§13: Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Eintrittsgeldern und Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen und Spenden von öffentlichen oder privaten Stellen.
Die Hauptversammlung kann in besonderen Fällen einen Nachschuss der Mitglieder beschließen, dieser Beschluss muss mit absoluter Mehrheit der anwesenden , stimmberechtigten Mitglieder gefällt werden.
Kassen- und Vermögensverwaltung
§14: Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Rechnungsführer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer vorzunehmen.
§15: Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können Ersatz für Auslagen und Tagesgelder gewährt werden.
Gerichtsstand
§16: Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.
Auflösung
§17: Im Falle der Auflösung des Vereins kann das Vermögen zweckgebunden nur einem gemeinnützigen Verein, der sich der Förderung der Bienenzucht widmet, übertragen werden.
§ 18: Des weiteren gelten die Regelungen des BGB ( § 21 – § 79 )
Wattenscheid, den 12. März 1993
Gez.: der Vorstand
Die vorstehende Satzung wurde am 6.Mai 1994 ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum unter der Nummer 14 VR 2770 eingetragen.
Die Änderung der Satzung ( § 7 . Satz 1 ) vom 10.3.1995 ist enthalten.
Unsere Versammlungen halten wir im Jugendtreff „Klecks“, Bussmannsweg 14, 44866 Wattenscheid ab. Beginn 19.oo Uhr . Die Versammlungen finden jeweils am 3. Montag im Monat statt, mit Ausnahme der Monate Dezember und Januar.